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Karlsdorfer Karnevals-Gesellschaft e. V.
Präsident

Thomas Heilig

Flattacherstr, 35

68753 Waghäusel

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Unsere Events:

 Rathausstürmung

 Inthronisation

 Prunksitzung

 Karnevalsumzug

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Satzung der KAKAGE

 

 
   


 

                                                                             § 1

Name und Sitz des Vereins

 

1.1              Der Verein trägt den Namen Karlsdorfer Karnevals-Gesellschaft e.V.. Er wird in abgekürzter

Form unter Bezeichnung KAKAGE geführt.

1.2              Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bruchsal eingetragen.

1.3              Sitz des Vereins ist 76689 Karlsdorf-Neuthard, Ortsteil Karlsdorf.

1.4              Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß. Das Wappentier ist ein Ziegenbock.

1.5              Als Logo auf Briefen und als Erkennungszeichen wird der Kopf eines Ziegenbocks verwendet (siehe Kopf dieser Satzung)

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

2.1              Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die gemeinnützige Pflege und Förderung

Heimatlichen Brauchtums in kultureller, geselliger und karnevalistischer Form. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral. Die Umsetzung des Vereinszwecks soll besonders dadurch erreicht werden, daß die Gesellschaft:

2.2       - innerhalb des Ortsteils Karlsdorf an dem Sonntag vor Faschingsdienstag einen Umzug

            durchführt.

2.3       - Sitzungen und Veranstaltungen darbietet, die geeignet sind, heimatliches Brauchtum zu

               erhalten, zu fördern und an die nachfolgenden Generationen zu überliefern.

2.4             - Auch Umzüge außerhalb der Faschingszeit unterstützt die heimatliches Brauchtum beinhalten                 (z.B. Sommertagsumzüge oder Umzüge anläßlich von Jubiläen der Gemeinde Karlsdorf,      

                 wie 200- jähriges Bestehen usw.).

2.5       - Durch Beiträge, die dazu dienen, örtlich und außerörtlich heimatliches und Fastnachtsbrauch-     tum zu fördern, sich aktiv beteiligt.

2.6              - Sich das Ziel setzt, die Jugend auf den o.a. Gebieten zu fördern und zu betreuen, um deren          Gemeinschaftssinn im Interesse der Öffentlichkeit auszubilden.

 

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

3.1              Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden die im Besitze der bürgerlichen

Ehrenrechte ist. In die Familienmitgliedschaft können alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aufgenommen werden.

3.2              Danach erfolgt Übernahme in die Einzelmitgliedschaft.

3.3              Schüler, Studenten, Bundeswehrpflichtige und Arbeitslose können auf Antrag in den Genuß eines ermäßigten Beitrags kommen.

3.4              Über die Aufnahme eines Mitgliedes und den Antrag auf Beitragsermäßigung entscheidet das Komitee durch Beschluss.

3.5              Mitglieder und dem Verein nahe stehende Persönlichkeiten können für besondere Leistungen geehrt werden. Die Ehrungsordnung (EO) ist einzuhalten.

3.6              Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und sich den Bestimmungen dieser Satzung, der Ehrungsordnung und den Vorschriften des Vereinsrechtes §§ 21 – 79 des BGB zu unterwerfen.

3.7              Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. infolge schriftlich erklärtem Austritt (zum Schluß des Kalenderjahres)
  3. durch Ausschluß, der vom Komitee beschlossen werden kann.

3.8       Ausschließungsgründe sind:

  1. grober Verstoß gegen die Satzung, oder Verstoß gegen satzungsmäßig gefaßte Beschlüsse.
  2. Durch Unterlagen bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums und der Gesellschaft schädigendes Verhalten.
  3. Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener einmaliger Mahnung und wenn der Beitrag für mindestens 2 Jahre nicht gezahlt worden ist.

 

 

§ 4

Beiträge

 

4.1              Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung/Generalversammlung. Die

Einziehung erfolgt jährlich, bis zum 30.09. des Kalenderjahres.        

 

 

§ 5

Organe des Vereins

 

5.1              Organe des Vereins sind:

Der Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand

Das Komitee (Gesamtvorstand)

Die Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Generalversammlung

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung/Generalversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 

 

§ 6

Zusammensetzung des Komitees

 

 

 

6.1              Das Komitee besteht aus:

Präsident

Vize-Präsident

Schriftführer

Schatzmeister

11 Beisitzer (Organisator, Wirtschaft, Technik, Regie)

6.2              Die Mitgliederversammlung/Generalversammlung kann auf Vorschlag des Komitees die Personenzahl erhöhen.

6.3              Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

Präsident

Vize-Präsident

Schriftführer

Schatzmeister

 

 

 

§ 7

Rechte und Pflichten des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und des Komitees

 

 

7.1              Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vize-Präsident. Jeder ist allein

Vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Vize-Präsident nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist. Der Präsident führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen, außerordentlichen Mitgliederversammlungen und Generalversammlungen. Er repräsentiert den Verein auch nach außen. Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle auf dessen Anweisung bei Veranstaltungen des Vereins in allen seinen Befugnissen und Obliegenheiten.

7.2              Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Finanzen des Vereins und deren buchungsmäßige Erfassung.

7.3              Zahlungen für Vereinszwecke, die EUR 200,00 übersteigen, dürfen nur mit schriftlicher Anweisung des Präsidenten erfolgen.

7.4              Der Schriftführer fertigt die Niederschriften bei Vorstandssitzungen, Mitgliederver-

Sammlungen/Generalversammlungen an und führt den Schriftwechsel des Vereins sowie die Mitgliederliste in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Präsidenten und mit den Beschlüssen des Komitees. Die Funktionen der übrigen Komiteemitglieder ergeben sich aus ihren Bezeichnungen. Der Präsident ist berechtigt, seine Befugnisse von Fall zu Fall auf eine anderes Mitglied des Komitees zu übertragen.

7.5       Das Komitee wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Generalversammlung gewählt. Esbleibt bis zur Wahl eines neuen Komitees im Amt. Sind zumindest 7 Mitglieder bestellt, so

            kann sich das Komitee durch Beschluß auf die volle Zahl ergänzen. Zur Bewältigung der

vielseitigen Aufgaben kann das Komitee weitere Personen ernennen, bei der nächsten

Mitgliederversammlung/Generalversammlung ist die Erhöhung bestätigen zu lassen.

Das Komitee ist bei Anwesenheit von wenigstens 8 Mitgliedern, darunter der Präsident

oder im Verhinderungsfalle der Vize-Präsident beschlußfähig. Es entscheidet mit einfacher

Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines

Stellvertreters den Ausschlag.

            Der Sitzungspräsident für die Prunksitzung, Inthronisation und sonstigen

Veranstaltungen wird vom Komitee bestimmt, dasselbe gilt für die Benennung des Zugmarschalls. Dem Sitzungspräsidenten obliegt, in Zusammenarbeit mit der Regie die Vorbereitung der Prunksitzung. Der Sitzungspräsident und der Zugmarschall sind handlungsberechtigt nach dem Beschluß des Komitees.

 

 

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

 

8.1              Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus dem Komitee, den einzelnen

Abteilungen und allen Mitgliedern der Gesellschaft.

8.2              Die Mitgliederversammlung ist dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie findet in der Regel im 2. Kalendervierteljahr statt. Sie wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter , nach Beschluß des Komitees einberufen und geleitet.

8.3              Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens 20 Kalendertagen

unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Dies geschieht durch Aushang im Schaukasten beim Vereinsheim, durch Bekanntmachung in den Karlsdorf-Neutharder Nachrichten und durch Veröffentlichung im Internet (www.kakage.de).

8.4              Anträge sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.

8.5              Für die Einberufungs- und Antragsfrist gilt das Datum des Zugangs der Karlsdorf-Neutharder Nachrichten.

8.6              Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

8.7              Die Tagesordnungspunkte für die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Komitee festgelegt.

8.8              Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mietglieder, bei der Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

8.9              Über die Art der Abstimmung entscheidet das Komitee. Bei den Wahlen erfolgt die Abstimmung per Akklamation (Handzeichen). Liegen mehrere Vorschläge vor, ist die Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

8.10          Die Beschlüsse, die in einer Mitgliederversammlung gefaßt werden, sind in einem besonderen Protokollbuch aufzunehmen und vom Präsident und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelesen. Erfolgt hierbei kein Einspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt.

 

 

 

§ 9

Die Generalversammlung

 

9.1              Die Generalversammlung wählt alle 2 Jahre das Komitee der Gesellschaft sowie 2 Kassen-

Prüfer, die weder dem geschäftsführenden Vorstand noch dem Komitee angehören dürfen.

9.2              Zusammensetzung, Einberufung, Anträge, Beschlußfassung usw., siehe Mitgliederversammlung.

9.3              Die Generalversammlung ist ferner zuständig für:

a)      die Protokollgenehmigung

b)      die Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten

c)      die Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters

d)      die Aussprache zu den Berichten

e)      die Entlastung des Schatzmeisters

f)       die Entlastung des Komitees

g)      die Bildung des Wahlausschusses (3 Personen)

h)      Satzungsänderungen

i)        Die Festsetzung des Jahresbeitrages

j)        Anträge

 

9.4              Vor Beginn einer jeden Generalversammlung ist die Zahl der anwesenden Mitglieder und die Beschlußfähigkeit festzustellen und der Versammlung bekannt zu geben.

9.5              Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens 8 Komiteemitgliedern darunter Präsident oder im Verhinderungsfall des Vize-Präsidenten beschlußfähig.

9.6              § 9 Abs. 9.4 und 9.5 gilt auch für Mitgliederversammlungen.

 

 

 

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

10.1          

           Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem

Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Karlsdorf-Neuthard, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

10.2          Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 16.10.1981 beschlossen. Sie trat mit

dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.

 

10.3          Sie wurde geändert:

Auf der Generalversammlung am 10.06.1983 wurde § 3 geändert.

Auf der Generalversammlung am 11.05.2001 wurden die §§ 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 geändert,

alle §§ wurden redaktionell überarbeitet.

Auf der Generalversammlung am 20.06.2003 wurden die §§ 3 und 8 geändert, die neue Rechtschreibung wurde umgesetzt.

Auf der Generalversammlung am 09.05.2018 wurde der § 10 geändert.

Bei der Erstellung der Satzung wurde für die Nennung von Personen die männliche Form gewählt, z.B. der Präsident, selbstverständlich kann auch eine Frau Präsidentin werden.

Dies bedeutet, dass alle Ämter sowohl von einer Frau, als auch von einem Mann besetzt werden können.

 

 

Karlsdorf-Neuthard, den 09.05.2018

 

 

 

Präsident:..................................                      

 

 

 

 

 




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